Vereinssatzung

Ritter von der Zarg, Sitz Vilseck

§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen »Ritter von der Zarg«.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Vilseck.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen "Ritter von der Zarg e.V.".

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, die Kultur, das Leben und die Geschichte und Geschichten unserer Heimat im Mittelalter zu erforschen und einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen, vor allem Kinder und Jugendliche an diese Themen heran zu führen.

2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung dieser Ziele ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

6. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Teilnahme an Mittelalterfesten und anderen historischen Veranstaltungen

b) Durchführung von Informationsveranstaltungen für Kinder und Jugendliche

c) Unterstützung gleichgesinnter befreundeter Vereine bei ihren Veranstaltungen

d) Abhalten von Veranstaltungen und Vorträgen

e) Auftritte mit Vorführung von mittelalterlichem Leben, wie z.B. Schaukampf, Schmieden, Handwerk, Gaukelei, Feuershow, mittelalterliche Tänze, Falknerei, sowie Rechts- und Henkerswesen bei verschiedenen Veranstaltungen.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und diese Satzung anerkennt Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,

d) das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu pflegen

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluß.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

§ 8
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer / der Schriftführerin,

d) dem Kassier / die Kassiererin.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9
Kassenprüfer

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 10
Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 11
Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 1 Woche.

2. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist in der Einberufung mitzuteilen.

3. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

§ 12
Ablauf von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. 

2. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen und zu Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

§ 13
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen, und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14
Vereinsvermögen

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15
Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vilseck, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Kultur zu verwenden hat.